AQuAL-INTEGRALES LEBEN IN GEMEINSCHAFT
STIFTUNG
Präambel zur Stiftung
Der Stifter Hubert Andreas Hagl will mit dieser Stiftung besonders einen persönlichen und auch kollektiven Beitrag leisten zu der AQuAL-Integralen Evolution.
Dabei bedeutet in dieser – bisher vorwiegend von Ken Wilber – aus vielen Wissensgebieten zusammengefassten Schau der Evolution und nun formuliert als AQuAL-Integrale Evolution Folgendes:
AQuAL ist die Abkürzung für integrale Evolution in allen Quadranten, in allen Ebenen oder Stufen, allen Linien, Zuständen und Typen.
- Die Quadranten stehen für das Innere, Subjektive und das Äußere, Objektive des Individuums und jeweils für das Innere, Intersubjektive, und das Äußere, Interobjektive des Kollektiven.
- Auf Ebenen oder Stufen der Entwicklung geschieht Wachstum, Evolution und Bewusstwerdung entlang
- verschiedener Linien der Entwicklung und multiplen Intelligenzen, sowie in und mit
- unterschiedlichen Zuständen des Bewusstseins und
- verschiedenen Typen, jeweils auf diesen Entwicklungsebenen oder Stufen.
Dieser Prozess vollzieht sich in allen vier Quadranten in tetra-evolvierender Entwicklung sowohl im Individuum als auch im Kollektiven, d. h. im Selbst, in Kultur und Natur.
Dem Kosmos selbst ist der Prozess ständiger Entwicklung inhärent. Kosmos ist sozusagen Leben in Entfaltung. Der Mensch als intelligenter Teil dieses Lebensprozesses ist in der Lage, sich selbst als bewussten Anteil darin zu erkennen. Diese Erkenntnis befähigt ihn, den gesamten evolutionären Prozess mit Bewusstheit aktiv voranzutreiben und zwar sowohl auf subjektiver wie auch objektiver Ebene (entspricht den beiden linken und beiden rechten Quadranten) sowie im persönlichen und kollektiven Bereich (entspricht den beiden oberen und beiden unteren Quadranten).
Die Stiftung soll dazu ihren gemeinnützigen Beitrag leisten.
Besonders in Gemeinschaften und mit deren Mitgliedern soll AQuAL-Integrale Evolution gefördert und im Leben praktiziert werden. Dazu bedarf es der Heilung von Fehlentwicklungen und der Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten, die beide den Prozess der Selbsterkenntnis fördern.
Dieser offene Prozess führt den Menschen hin zum Anerkennen des Einen Bewusstseins.
Diesem Anliegen entsprechende Therapien und Lebenspraktiken leisten dazu den notwendigen Beitrag und sollen angemessen angewendet werden. Hierzu dienen alle Formen der integralen Psychotherapie, insbesondere die transpersonalen Therapieformen sowie integrale spirituelle Übungen, z. B. Meditation und Kontemplation. Diese AQuAL-Integrale Lebenspraktiken werden parallel und korrelierend Heilung und Bewusstwerdung beim Einzelnen sowie auch in den praktizierenden Gemeinschaften bewirken.
Darüber hinaus leistet die persönliche Entwicklungsarbeit des Einzelnen und die intersubjektive Entwicklungsarbeit in der Gemeinschaft eine gemeinnützige Wirkung für eine globale integrale Gesellschaftsentwicklung.
Spenden und Zustiftungen
Um die Vision und die Zielsetzungen der Stiftung kontinuierlich weiter entwickeln und umsetzen zu können, freuen wir uns über Spenden und Zustiftungen.
Dafür werden Spendenquittungen ausgestellt.
Die Bankverbindung bei der GLS-Bank Bochum ist folgende:
IBAN: DE82 4306 0967 6024 5931 00 BIC CODE: GENODEM1GLS
Stiftung AQuAL-Integrales Leben in Gemeinschaft
c/o Hubert Andreas Hagl Unterberg 5 D-94571 Schaufling
Satzung der Stiftung
§1 Name, Rechtsstellung und Sitz
„Stiftung AQuAL-INTEGRALES LEBEN IN GEMEINSCHAFT“
(2) 1Sie ist eine unselbstständige Treuhandstiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schaufling, Landkreis Deggendorf, und steht in der Trägerschaft und Verwaltung eines Treuhänders. 2Er handelt im Rechts- und Geschäftsverkehr für die unselbstständige Stiftung.
(3) Der erste Treuhänder ist die AQuAL Stiftungstreuhand
Deggendorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Weiterentwicklung individueller und kollektiver AQuAL- Integraler Evolution und Lebenspraxis auf der Grundlage der von Ken Wilber aus vielen Wissensgebieten zusammengefassten integralen Schau der Evolution.
(2) 1Das Ziel einer AQuAL-Integralen Evolution durch Lebenspraxis und Gemeinschaftsentwicklung ist eine ganzheitliche, ausgewogene und bewusste Seinsentwicklung. 2Diese Qualitäten sollen eingebracht werden als gemeinnütziger Beitrag zu einer integralen Entwicklung der Gesellschaft und der Menschheit.
(3) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke und leistet für die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen und sittlichen Gebieten, entsprechend nach §52 Abs. 2 AO, die selbstlose Förderung unter anderem auch
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von Wissenschaft und Forschung, verwirklicht beispielsweise durch wissenschaftliche Erforschung von Therapieformen und der AQuAL-Integralen Evolution, Lebenspraxis und Gemeinschaften,
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des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, verwirklicht beispielsweise durch unterschiedliche Therapiemethoden,
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der Jugend und Altenhilfe, verwirklicht beispielsweise durch Therapien und gemeinschaftliche Wohnprojekte,
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von Kunst und Kultur, verwirklicht beispielsweise durch Kunsterziehung unter anderem als Begleitung von Therapien,
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der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, verwirklicht beispielsweise durch Aus- und Weiterbildung in Lebensberatung, Therapien, Wissenschaft und Forschung,
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der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und Behinderte, verwirklicht beispielsweise durch Therapien für traumatisierte Menschen, Wohnprojekte und Anleitung zur Lebenspraxis,
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von Internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerver- ständigungsgedankens, verwirklicht beispielsweise durch die Integration von ausländischen Erwachsenen oder Kindern in die Gesellschaft,
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der Entwicklungszusammenarbeit, verwirklicht beispielsweise durch Unterstützung von Projekten für von Hungersnot und Gefahren bedrohten Menschen in Entwicklungsländern,
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der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, verwirklicht beispielsweise durch Gleichstellung bei der Ausbildung und im Beruf,
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des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, verwirklicht beispielsweise durch Schulung und Weiterbildung von freiwilligen Helfern.
(4) Dazu verwirklicht der Stiftungszweck gemäß dem integralen AQuAL-Modell nach Ken Wilber evolutionäre Praktiken und Therapien für ein integrales Leben im
• Persönlich-Subjektiven
• Gemeinschaftlich-Intersubjektiven • Gesellschaftlich-Objektiven
(5) Die Verwirklichung des Stiftungszweckes wird gefördert und umgesetzt durch folgende beispielhafte Maßnahmen, bleibt jedoch nicht auf diese beschränkt:
• Diagnostik und besonders Psychodiagnostik
• Therapien, Physio- und Psychotherapien, besonders präpersonale und transpersonale Psychotherapien • Schattenarbeit
• Meditation und Kontemplation
• Erforschung und Entwicklung der AQuAL-Integralen Vision, Philosophie und Therapie
• Vorträge, Seminare, Schulungen und Fortbildung, Tagungen und Workshops
(6) Die vorstehenden Maßnahmen werden gefördert und verwirklicht teils
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in AQuAL-Integralen Gemeinschaften (Wahlverwandtschaften)
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in AQuAL-Integralen Lebensgemeinschaften (Wahlfamilien)
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in AQuAL-Integralen Gemeinschaften von Diagnostikern und Therapeuten
(Therapeutengemeinschaft)
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in betreuten Wohngemeinschaften nach dem AQuAL-Integralen Modell
Die genannten Gemeinschaften haben zum Ziel, sich fortschrittlich weiterzuentwicklen und sich in einem überkonfessionellen Rahmen zu vernetzen. Fallweise soll eine weiterentwickelte transformierte Form von klösterlichen Gemeinschaften kreiert werden.
(7) Gefördert und verwirklicht werden die vorstehenden Maßnahmen teils
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in eigenen Einrichtungen, unter anderem im eigenen selbst betriebenen Seminarhaus
oder anderen Räumen
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durch eigene Veranstaltungen und Maßnahmen
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durch Förderung von Einrichtungen, Veranstaltungen und Maßnahmen bei anderen Trägern durch Förderung einzelner Personen oder integralen Gruppen und Gemeinschaften
(8) Die Stiftung verfolgt auch mildtätige Zwecke und richtet ihre Tätigkeit auch auf selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als im § 53 Abs. 1 Nr. 2 AO verankert.
(9) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(10) Die Stiftungszwecke sollen sich weiterentwickeln können und bedürfen angemessenen Anpassungen (s. §9 Abs. 2).
(11) Die Stiftungszwecke müssen nicht im gleichen Maß und nicht gleichzeitig erfüllt werden.
(12) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln die Maßnahmen nach Absatz 3, 4, 5 und 6 fördern.
§3 Einschränkungen
(1) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 2Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 3 Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) 1Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Geld- und Sach- spenden, Zustiftungen, letztwillige Verfügungen und dergleichen). 2Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, Ermöglichung von Zustiftungen und Anfangsaufwendungen verwendet werden.
(3) 1Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(4) Um den Wert des Vermögens ungeschmälert zu erhalten, können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Stifter und Gremienmitglieder erhalten keine über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausge- henden Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
§6 Stiftungsrat
(1) Das Entscheidungsgremium der unselbstständigen Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) 1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Der erste Stiftungsrat ist im Stiftungsgeschäft berufen.
(3) Geborene Mitglieder des Stiftungsrates sind Herr Hubert Hagl sowie der Treuhänders oder dessen Vertreter.
(4) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder dazu bestellen.
(5) 1Ausgeschiedene Stiftungsratsmitglieder können vom Stiftungsrat durch Zuwahl ersetzt werden. 2Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
(6) 1Die Amtszeiten der gewählten Ratsmitglieder und des gewählten Vorsitzenden betragen jeweils 5 Jahre. 2Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Erster Vorsitzender ist zu seinen Lebenszeiten Hubert Andreas Hagl.
(8) Der Stiftungsrat wählt bei Vakanz aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Amt- und Mitgliedschaft kann jederzeit niedergelegt werden.
(10) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die aus den Erträgen der unselbstständigen Stiftung beglichen werden können. 3In Ausnahmenfällen kann für einzelne Stiftungsratsmitglieder für Zeitaufwand und Arbeitseinsatz eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung vorgesehen werden. 4Diese soll vom Stiftungsrat gebilligt und schriftlich fixiert werden.
§7 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat bestimmt über die Verwendung der Erträge der Stiftung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.
(2) 1Sollten der Stiftung bebaute oder unbebaute Grundstücke bzw. andere Sachwerte zugestiftet werden, unterliegen die Verwaltung oder Verwertung, sowie alle Entscheidungen, die damit zusammenhängen, dem Stiftungsrat der unselbstständigen Stiftung. 2Entscheidet er über deren Verkauf, ist diese Entscheidung für den Treuhänder bindend.
§8 Treuhandverwaltung
(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen.
(2) 1Er vergibt die Stiftungsmittel nach den Beschlüssen des Stiftungsrates. 2Der Treuhänder legt dem Stiftungsrat sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vor.
(3) Der Stiftungsrat kann den Treuhänder anweisen, die unselbstständige Stiftung zu einer rechtsfähigen Stiftung umzugestalten.
§9 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) 1Satzungsänderungen sind zulässig soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erschei- nen. 2Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 3Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn sich die Inhalte der Stiftungszwecke weiter ent- wickelt haben (s. a. §2 Abs. 10) oder wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 4 und 5 mit einfa- cher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Stiftungsrates gefasst.
(4) 1Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Treuhänder und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam die Aufhebung der Stiftung oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein.
(5) 1Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder mit Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. 2Sie bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 10 Vermögensanfall
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche teilweise auch die Stiftungszwecke von § 2 dieser Satzung erfüllt oder für die Förderung von integraler Wissenschaft und Forschung verwendet.
(2) Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Stiftungsrat sollte nach Möglichkeit dann eine Stiftung wählen und bestimmen, welche das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Unterzeichnung durch die Stifter in Kraft.
Die Stiftung ist am 22.07.2009 von Hubert Andreas Hagl unterzeichnet worden.